Allgemeine Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB genannt) der Firma ari international Trading GmbH (ari):
Unsere AGB wollen Sie nicht benachteiligen. Wir möchten lediglich im beiderseitigen Interesse Klarheit in allen
Punkten schaffen, die bei der Erteilung und Durchführung Ihres Auftrages von Bedeutung sein könnten. Lesen
Sie die nachfolgenden Bedingungen daher durch, damit Unklarheiten oder Missverständnisse erst gar nicht
entstehen können. Stehen die AGB des Auftraggebers den unseren entgegen und erkennen wir diese nicht
ausdrücklich an, so sind diese Bedingungen für uns nicht verbindlich.
Die abgegebenen Angebote erfolgen stets freibleibend und unverbindlich. Soweit nicht ausdrücklich vermerkt,
verstehen sich alle Preisangebote in Euro zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Eine Stornierung eines erteilten
Auftrages seitens des Auftraggebers ist nicht möglich.
Die Rechnung wird am Tage des Abganges der Ware bzw. der Teillieferung ausgestellt. Unsere Rechnungen
sind, sofern nicht anders vereinbart, innerhalb von 10 Tagen zur Zahlung fällig. Bei Zielüberschreitung werden
Verzugszinsen in Höhe von 4 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet.
Wird uns eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Auftraggebers bekannt oder
gerät dieser mit einer Zahlung in Verzug, so steht ari das Recht zu, die sofortige Zahlung aller offenen, auch noch
nicht fälliger Rechnungen zu verlangen. Ferner ist ari berechtigt, die Weiterarbeit an den laufenden Aufträgen des
Auftraggebers einzustellen, oder Vorauszahlungen zu verlangen.
Liefertermine und Lieferzeiten sind nur verbindlich, wenn ari diese ausdrücklich schriftlich bestätigt. Die
Lieferzeiten beginnen nach Orderklarheit, d. h. nach Klarstellung aller notwendigen Einzelheiten. Bei einer
Vereinbarung über die Prüfung von Fertigmustern, Andrucken, Reinzeichnungen usw. durch den Auftraggeber,
verlängert sich die Lieferzeit entsprechend. Bei jeder nachträglichen Änderung des Auftrages beginnt die
Lieferzeit neu. Bei höherer Gewalt oder bei von ari unverschuldeten Umständen, wie z. B. Mangel an Rohstoffen,
Mangel an Transportmitteln, Betriebsstörungen, Bruch der Werkzeuge, behürdliche Maßnahmen usw. verlängert
sich die Lieferzeit entsprechend.
Gerät ari durch Nichteinhaltung eines verbindlich bestätigten Termins in Verzug, so muss der Kunde eine
angemessene Nachfrist setzen. Kann ari auch nach angemessener Nachfrist nicht liefern, so kann der Auftraggeber
die ihm gesetzlich zustehenden Rechte ausüben. Ersatz entgangener Gewinne kann er nicht verlangen.
ari behält sich eine branchenübliche Mehr- oder Minderlieferung bis zu 10 % vor, welche nicht beanstandet
werden kann.
Der Besteller hat die gelieferte Ware unverzüglich auf Vollständigkeit sowie auf etwaige Mängel zu prüfen.
Offensichtliche Mängel sind ari unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt der Ware
schriftlich mitzuteilen.Technisch bedingte oder branchenübliche geringfügige Abweichungen der gelieferten
Waren hinsichtlich der Beschaffenheit, der Maße und des Aussehens stellen keine Mängel dar. Dasselbe gilt für
Mängel, die auf unzureichende Vorlagen, Muster usw. des Bestellers zurückzuführen sind.
Ist die gelieferte Ware durch das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft schadhaft, so ist die Gewährleistung
beschränkt auf die Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Ist auch eine zweite Nachbesserung oder Ersatzlieferung
im Sinne der zugesicherten Eigenschaften erfolglos, so ist der Besteller berechtigt, den vereinbarten Kaufpreis
angemessen zu reduzieren oder die Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen. Darüber hinausgehende
Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche, können nicht geltend gemacht werden.
ari haftet unbeschränkt nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises sowie bis zur Erfüllung aller Forderungen,
die gegen den Auftraggeber vorliegen, Eigentum von ari. Forderungen aufgrund der Weiterveruerung der
gelieferten Ware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Der Auftraggeber hat bereits auf Verlangen von ari seinem
Abnehmer von der Abtretung Mitteilung zu machen und diesen aufzufordern, nur noch Leistungen an ari zu
erbringen. Bei einem Zugriff Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware ist der Auftraggeber
angewiesen, ari unverzüglich zu benachrichtigen und den Dritten auf das Eigentumsverhältnis hinzuweisen.
Entwürfe, Reinzeichnungen, Lithos, Werkzeuge usw. werden anteilig berechnet und bleiben - falls nicht anders
vereinbart - Eigentum von ari. Diese dürfen ohne Genehmigung von ari nicht vervielfältigt und Dritten, insbesondere
zum Zwecke anderweitiger Nutzung, zugänglich gemacht werden. Entwürfe und Reinzeichnungen sind spätestens
zum Zeitpunkt der Auftragsvergabe oder bei Nichterteilung des Auftrages zurückzugeben.
Ausfallmuster, Repros, Korrekturabzüge etc. sind vom Auftraggeber auf Text- und sonstige Fehler zu prüfen.
ari haftet nicht für vom Auftraggeber nicht mitgeteilte Fehler. Fernmündlich aufgegebene Korrekturen und
Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den Auftraggeber. Bei Änderungen nach Druckgenehmigung
gehen alle zusätzlich verursachten Kosten zu Lasten des Auftraggebers.
Die Verpflichtung zu prüfen, ob ein Auftrag Schutzrechte oder sonstige Rechte Dritter verletzt, obliegt allein dem
Auftraggeber. Dieser hat ari von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen und
ari sämtlichen Schaden zu ersetzen, der durch eine solche Verletzung Rechte Dritter entstehen sollte.
Falls nicht anders vereinbart, sind wir berechtigt, auf allen Waren einen Firmenhinweis auf ari anzubringen.
Alle mündlichen Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit der schriftlichen Bestätigung.
Für die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Vorlagen und anderen Gegenstände, die zur Rückgabe nach
Erledigung des Auftrages vom Auftraggeber nicht angefordert worden sind, übernimmt ari keine Haftung.
Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche sich aus diesem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist der Sitz
von ari in Hamburg soweit der Auftraggeber Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder
öffentlich-rechtlichen Sondervermögens ist.
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